1 Geltung
1.1
Für sämtliche Lieferungsverträge zwischen uns und dem Abnehmer gelten ausschliesslich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihnen schriftlich im Einzel- fall zugestimmt.
1.2
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sich ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen.
2 Preise
Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Bestellung vereinbarten Preise. Diese werden kommuniziert auf www.bombasei.de / im Angebot / in der Auftragsbestätigung. Die aufgeführten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einem Auftragswert unter 200 Euro netto berechnen wir 9.00 Euro Porto, ab einem Auftragswert von 200 Euro netto liefern wir frei Haus. Abweichungen zu diesen Regularien müssen schriftlich fixiert werden.
3 Zahlung
3.1
Zahlungen sind ausschliesslich an Bombasei zu leisten
3.2
Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
3.3
Es gelten die auf der Rechnung angedruckten Zahlungsbedingungen.
3.4
Das vereinbarte Zahlungsziel beginnt mit der Erstellung der Rechnung. Ist die Rechnung nicht nach Fälligkeit der Forderung beglichen, sind wir berechtigt, einen Verzugszins von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.5
Wird nach Abschluss des Lieferungsvertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Abnehmers gefährdet wird, sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheits- leistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen und die noch zu liefernde Ware bis zum Ausgleich der sie betreffende Forderungen zürkzubehalten. Entspricht der Abnehmer unserem Sicherungs- oder Zahlungsverlangen nicht fristgerecht, so sind wird berechtigt, von sämtlichen Lieferungsverträgen mit dem Abnehmer zurückzutreten.
3.6
Maximaler Auftragswert auf Rechnung 5.000 Euro.
4 Lieferung
4.1
Teillieferungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, auch vor einem vereinbarten Termin zu liefern. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Lieferung durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmassnahmen, Aufruhr, Betriebsstörungen in der Fabrik oder der Unterlieferanten, Verkehrsstockungen, Betriebseinschränkungen, Warenmangel, unvorhersehbare, fehlende oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen, die die Rohstoffzufuhr beeinträchtigen oder sperren, unmöglich ist oder nicht fristgerecht erfolgen kann, ruht die Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang seiner Wirkung. Ist dies für den Abnehmer nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir haben Nichtlieferungen oder verspätete Lieferung aus den o.g. Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Bei Lieferverzögerungen, die der Abnehmer zu vertreten hat, verlängert bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
4.2
Bei Bestellungen von Sonderprodukten, bei deren Herstellung die endgültige Ausbringung nicht präzise zu übersehen ist, dürfen wir mit Plusminus 10 % der Bestellmenge unter entsprechender Berechnung liefern. Das gilt auch für einzelne Teilmengen.
4.3
Versand und Transport erfolgen, auch wenn wir die Versandkosten übernehmen, auf alle Fälle für Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht über, sobald die Ware an den Versandbeauftragten übergeben wird, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so tritt der Gefahrenübergang bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft ein. Versandart und Versandweg werden von uns festgelegt, es sei denn, mit dem Abnehmer wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
5 Rügefristen, Gewährleistung
5.1
Beanstandungen wegen Beschädigungen oder Fehlmengen der Sendungen sind unverzüglich vom Abnehmer bei Empfang unter Hinzuziehung eines Bahn-, Postbeamten bzw. Speditionsbedien- steten festzustellen und entsprechende Ansprüche bei Bombasei anzumelden.
5.2
Die Ware ist nach Erhalt auch im übrigen unverzüglich auf ihre Vertragsmässigkeit hin zu überprüfen. Erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich unter genauer Angabe von Datum und Nummer des betreffenden Lieferscheins schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit in oben beschriebener Form anzuzeigen. Beanstandete Ware ist unverzüglich zurückzugeben, sofern nicht mit Bombasei eine andere Regelung getroffen wird.
5.3
Die Rückverfolgbarkeit der vom Abnehmer unter Verwendung der Halbfabrikate des Verkäufers hergestellten Erzeugnisse ist gemäss der Verordnung EU 178/2002 vom Abnehmer zu gewährleisten.
5.4
Die Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich auf die Lieferung mangelfreier Ersatzware. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist die Ersatzlieferung dem Abnehmer unzumutbar oder verweigert Bombasei die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Massgabe der Ziff. 6. Das gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
5.5
Die Ware ist gemäss den in der jeweiligen Produktspezifikation beschriebenen Transport und Lagerbedingungen zu behandeln. Wird die gelieferte Ware unsachgemäss, insbesondere entgegen den Vorgaben der Produktspezifikation behandelt, be- oder verarbeitet, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Gewährleistung wird nur im Falle bestimmungsgemässer Be- und Verarbeitung übernommen.
5.6
Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschl. etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt auch für etwaige konkurrierende deckungsgleiche Schadensansprüche aus ausservertraglicher Haftung. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Haftung wegen Vorsatzes.
6 Haftung
6.1
Wir haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs- sigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmänge. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den typischen voraussehbaren Schaden begrenzt. Bei Verursachung eines Schadesn aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist insgesamt beschränkt auf die maximale Deckung unserer Haftpflichtversicherung mit derzeit 250.000 Euro6.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Haftungsnormen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
6.3
Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware, ausge- nommen bei Vorsatz.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1
Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnahmer das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
7.2
Es ist dem Abnehmer gestattet, die Ware im regelmässigen Geschäftsbetrieb weiterzuveräussern oder zu verarbeiten. Geht durch den Weiterverkauf oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde unser Eigentum an der gelieferten Ware unter, so gehen die aus dem Weiterverkauf enstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe unserer Forderung auf uns über. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehö- renden Waren, sind sich die Vertragsparteien einig, dass der Abnehmer uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhätlnis des objektiven Verkehrswertes der Vorbehaltswaren zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Abnehmer seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes in unser Eigentum oder Miteigentum gelangten Sachen gelten als Vorbehaltsware im Simme des Abs. 1 und der nachfolgenden Bestimmungen.
7.3
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer tritt der Abnehmer schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräusserung von Vorbehaltswaren an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung der vorausabgetretenen Forderungen im ordnungsgemässen Geschäftsübergang befugt.
7.4
Die Befugnis des Abnehmers zur Verfügung über die uns nach oben stehenden Vorschriften vorbe- haltenen bzw. übertragenen Sachen und Rechte erlischt, wenn der Abnehmer in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht oder wir unsere Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens (insbesonder Zahlungsverzugs) des Abnhemers, welches unsere Si- cherungsinteressen gefährdet, wiederrufen. Werden unsere Sicherungsinteressen durch Massnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, hat der Abnehmer uns unverzüglich zu unterrichten.
7.5
Bei vertragswidrigem Verhältnis des Abnehmers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuneh- men. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Vorbehaltsware nach Fristsetzung durch uns gelten als Rücktritt vom Vertrag. Einer Fristsetzung bedarf es nicht in den im Gesetzt genannten Fällen.
8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist Waldshut-Tiengen, Gerichtsstand Waldshut-Tiengen
9 Teilweise Unwirksamkeit
Sind einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder abgedungen, so bleibt die Gültigkeit aller übrigen Bedingungen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so bald wie möglich entsprechen.